Bushaltestelle inmitten von Gewerbe- und Industriebetrieben befindet mit entsprechendem Nutzen für die Arbeitnehmenden. Die Bushaltestelle attraktiver zu gestalten und den aktuellen und zukünftigen Bedürfnissen anzupassen, ist im öffentlichen Interesse und steht im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe, das Interesse des öffentlichen Verkehrs beim Strassenbau zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges vorbringt, sind ihre Rügen unbegründet.