e) Als Folge der im öffentlichen Interessen stehenden Neugestaltung des Knotens Militärstrasse muss die Bushaltestelle anders angeordnet werden (oben E. 5c). Insofern ist auch für die Neuanordnung der Bushaltestelle im öffentlichen Interesse. Soweit die Beschwerdeführerin die Bushaltestelle grundsätzlich in Frage stellen will, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenhält. Die Vorinstanz führt aus, die Bushaltestellen würden von zwei Buslinien bedient. Die Standorte würden sowohl von der Auto AG Uri als auch der Abteilung öffentlicher Verkehr des Kantons Uri als wichtig und richtig erachtet.