Es besteht ein öffentliches Interesse und entspricht den gesetzlichen Grundsätzen (oben E. 4a), dass Strassen möglichst gemäss ihrer Bedeutung ausgestaltet werden. Die projektierte Neugestaltung des Knotens berücksichtigt dies und bildet die Bedeutung der beteiligten Strassen besser ab; entsprechend besteht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, an der Neugestaltung ein öffentliches Interesse. Dem Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Schattdorf (S. 14) lässt sich zudem entnehmen, dass viele Nebenstrassen, darunter die Rüttistrasse, als Schleichwege dienen, was zu unerwünschten Verkehrssituationen führt.