6. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Verlegung der Bushaltestelle. Die bestehenden Bushaltestellen seien ausreichend. Als mildere Massnahme stehe offen, dass der Bus weiterhin auf der Strasse halten könne. Gegen den Ausbau sprächen auch die bescheidenen Frequenzen. b) Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Bushaltestellen nur geringfügig verschoben und weiterhin vollumfänglich als Fahrbahnhaltestellen ausgestaltet werden. Die gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet respektive zielen an der Sache vorbei.