Die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse von 6 Meter auf die für Hauptsammelstrassen normierte Breite von 6.70 Meter erscheint daher sachlich begründet und bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Grundsätze (vergleiche E. 4a hievor). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Einwohnergemeinde Schattdorf respektive die Vorinstanz der Umfahrungsstrasse die Bedeutung als Hauptsammelstrasse beimessen und insofern ein erhebliches öffentliches Interesse an der projektierten Verbreiterung der Umfahrungsstrasse geltend machen.