O. E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich ausserhalb des ihr zustehenden Spielraums bewegt hat, als sie die Realisierung der Umfahrungsstrasse nach den VSS- Normen genehmigt hat. Die Vorinstanz zeigt plausibel auf, dass der Verkehr auf der Umfahrungsstrasse zunehmen wird und deren Bedeutung derjenigen einer Hauptsammelstrasse entspricht. Die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse von 6 Meter auf die für Hauptsammelstrassen normierte Breite von 6.70 Meter erscheint daher sachlich begründet und bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Grundsätze (vergleiche E. 4a hievor).