Die Normen sind insoweit nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden (vergleiche BGE 1C_341/2018 vom 16.01.2019 E. 2.1). Dass die VSS-Normen die Behörden nicht direkt binden, bedeutet umgekehrt aber nicht, dass es sachlich nicht gerechtfertigt erschiene, den Strassenbau daran zu orientieren und eine Strasse so zu planen, dass sie den entsprechenden VSS- Normen entspricht. So oder anders steht den Fachbehörden ein erheblicher Spielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (oben E. 2c f.; vergleiche BGE 1C_341/2018 a.a.O. E. 2.1).