Unerheblich ist, dass der Begriff «Hauptsammelstrasse» kein rechtlicher Begriff sei, wie die Beschwerdeführerin replicando vorträgt. c) Zwischen den Beteiligten unbestritten ist, dass eine Strasse von der Bedeutung einer Hauptsammelstrasse gemäss VSS-Norm eine Breite von 6.70 Meter aufweisen sollte. Zutreffend ist zwar, dass die VSS-Normen die Behörden nicht im Sinne einer gesetzlichen Vorschrift binden, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf die VSS-Normen verweist. Die Normen sind insoweit nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden (vergleiche BGE 1C_341/2018 vom 16.01.2019 E. 2.1).