Aus dem Verkehrsrichtplan lässt sich ferner schliessen, dass die Rynächtstrasse aufgrund der geplanten West-Ost- Verbindung (WOV) als Hauptverkehrsstrasse an Bedeutung gewinnen wird, was sich auch auf die Bedeutung der Umfahrungsstrasse, welche am Knoten Kastelen in die Rynächtstrasse mündet, auswirken dürfte. Die Einteilung der Umfahrungsstrasse als Hauptsammelstrasse reflektiert diesen Bedeutungszuwachs und lässt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Umfahrungsstrasse sei von untergeordneter Bedeutung, ins Leere laufen. Unerheblich ist, dass der Begriff «Hauptsammelstrasse» kein rechtlicher Begriff sei, wie die Beschwerdeführerin replicando vorträgt. c)