b) Dem Plan vom 1. Februar 2016 zum Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Schattdorf sowie dem kommunalen Verkehrsrichtplan (S. 14) kann entnommen werden, dass die Umfahrungsstrasse als Hauptsammelstrasse konzipiert ist. Die aktenwidrigen gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unbegründet. Zutreffend ist zwar, dass im Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Schattdorf vom 24. Mai 2016 (S. 13) zu lesen ist, dass die Umfahrungsstrasse bisher von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Dem steht aber nicht entgegen, dass aktuell und insbesondere für die Zukunft von einer gesteigerten Bedeutung der Umfahrungsstrasse auszugehen ist.