c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das öffentliche Interesse am Strassenbauprojekt werde mit dem mangelhaften Zustand des bestehenden Strassenbelags begründet. Das Projekt gehe aber weit über die Behebung dieser Mängel hinaus. Für die Fahrbahnverbreiterung mache die Vorinstanz kein öffentliches Interesse geltend. Das sei an sich auch richtig so, denn der Umfahrungsstrasse komme gemäss Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Schattdorf nur eine untergeordnete Bedeutung zu; sie sei keine Hauptsammelstrasse.