Aus den Akten geht hervor, dass die Y als Grundeigentümerin mit dem vorgesehenen Landerwerb grundsätzlich einverstanden ist. Ein praktischer Nutzen, den die Y aus der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ziehen würde, ist nicht ersichtlich (vergleiche BGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.2). Das Beiladungsgesuch ist abzuweisen.