3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Beiladung der Y. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann das Gericht diese gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPV von Amtes wegen oder auf Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen. Der Entscheid über die Beiladung steht im Ermessen des Gerichts. Auf Beiladung besteht grundsätzlich kein Anspruch (BGE 2C_373/2016 vom 17.11.2016 E. 2.2). Aus den Akten geht hervor, dass die Y als Grundeigentümerin mit dem vorgesehenen Landerwerb grundsätzlich einverstanden ist.