Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb sie trotzdem legitimiert sein soll. In ihrer Triplik vom 30. November 2018 führt sie aus, dass jedes Strassenprojekt finanzrechtlich gesichert sein müsse. Das mag in dieser Allgemeinheit zutreffen, führt indessen nicht dazu, dass eine juristische Person des Privatrechts diese Frage unbesehen der prozessualen Vorschriften zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verfahren aufwerfen und sie diese Frage ungeachtet ihrer bloss mittelbaren Betroffenheit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen dürfte. Auf die Rügen zu den finanzrechtlichen Grundlagen ist nicht einzutreten.