Akte über die Verwendung staatlicher Mittel greifen grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung der Bürger beziehungsweise der Steuerpflichtigen ein, auch wenn sie sich mittelbar auf die Höhe der Abgabelast auswirken können (BGE 2C_955/2016 vom 17.12.2018 E. 1.5.3.2 zur Publikation bestimmt). Eine Privatperson beziehungsweise eine juristische Person des Privatrechts ist nicht schon deshalb legitimiert zur Anfechtung eines Ausgabenbeschlusses, weil sie mit dieser Ausgabe aus bestimmten Gründen nicht einverstanden ist (BGE 2C_955/2016 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb sie trotzdem legitimiert sein soll.