in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011, Nr. 8 S. 78). Daneben bestand die Möglichkeit, gegen ein geplantes Bauvorhaben öffentlichrechtliche Einsprache zu erheben. Damit konnte die Verletzung von öffentlichrechtlichen Bauvorschriften gerügt werden. Die öffentlichrechtliche Baueinsprache war an die Baubewilligungsbehörde zu richten (Art. 103 Abs. 2 Planungsund Baugesetz [PBG, RB 40.1111]). Seit dem 1. Juni 2017 besteht das Institut der privatrechtlichen Baueinsprache nicht mehr.