Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist. Die Beschwerdeführerin, welche an der zu sanierenden Strasse einen Gargenbetrieb mit Handel und Reparatur von Personen- und Nutzfahrzeugen betreibt und welcher Grundstücksfläche enteignet werden sollte, bestritt das öffentliche Interesse am projektierten Strassenbau. Das öffentliche Interesse war aber zu bejahen und der vorgesehene Landerwerb war als verhältnismässig zu beurteilen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 20. September 2019, OG V 18 28 Aus den Erwägungen: