Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. Das Gericht ist weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsbehörde in Strassenbausachen. Es hat demnach nicht sämtliche für oder gegen eine bestimmte Ausgestaltung der Strasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen gegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die bestmögliche Variante auszuwählen. Der Richter hat vielmehr die Befugnisse und das Ermessen der vom Gesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen zu respektieren.