{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-28_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19063", "Checksum": "855f50ed088dfba45418f927166b9a70"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:17", "Checksum": "cc3629600603ecb35c3efd4169b0a098", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28\nRegeste:\nStrassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. \n\n e) In der Sache ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vorgesehenen\nLanderwerb als verhältnismässig beurteilt. An der Ausgestaltung der Strassen gemäss ihrer\nBedeutung besteht ein öffentliches Interesse. Die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse auf\ndie für Hauptsammelstrassen normierte Breite von 6.70 Meter und die Neugestaltung des\nKnotens ist geeignet und erforderlich, die Strasse auf das Niveau ihrer Bedeutung zu heben.\nDie Neuanordnung der Bushaltestelle ist einerseits der Verbreiterung der Umfahrungsstrasse\ngeschuldet und dient andererseits der Erreichung der im öffentlichen Interessen liegenden\nZiele betreffend den öffentlichen Verkehr (vergleiche dazu: E. 5e hievor). Diesen öffentlichen\nInteressen stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber, möglichst\nviele Parkplätze auf ihrem Grundstück zu erhalten. Wie erwähnt, werden der\nBeschwerdeführerin durch das Projekt vier Parkplätze verlustig gehen. Sie wird aber nach\nwie vor über eine erhebliche Anzahl von Parkplätzen verfügen. Die Beschwerdeführerin\nmacht geltend, die zu reparierenden oder reparierten Fahrzeuge müssten parkiert und Neuund Occasionsfahrzeuge müssten publikumswirksam präsentiert werden können. Dies ist\nauch nach Realisierung des Strassenbauprojekts, wenn auch etwas eingeschränkt, gut\nmöglich. Was die publikumswirksame Präsentation der Fahrzeuge angeht, dürfte die\nBeschwerdeführerin von der attraktiveren Bushaltestelle und der ausgebauten\nUmfahrungsstrasse gar zusätzlich profitieren. Die Beeinträchtigung der privaten Interessen\nist im Vergleich zu den öffentlichen Interessen des Strassenbaus nachrangig. Für die\nFussgängerinsel kann auf das in E. 6c hievor Erwogene verwiesen werden. Das\nStrassenbauprojekt beziehungsweise der damit notwendigerweise verbundene Landerwerb\nkann insgesamt als zumutbar bezeichnet werden.\n\n9. Damit sind sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n"}