{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-28_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19063", "Checksum": "855f50ed088dfba45418f927166b9a70"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. 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Am Knoten Militärstrasse begegnen sich ausserdem unterschiedliche\nVerkehrsteilnehmer und es ist mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen.\nDurch die Neugestaltung des Knotens, welcher die Fahrbeziehung Umfahrungsstrasse -\nMilitärstrasse gemäss ihrer Bedeutung als Hauptsammelstrasse in den Vordergrund stellt,\npräsentiert sich die Lage so, dass der Hauptverkehr über die Fussgängerquerungsstelle\nführen wird. Nebst Personenwagen werden über den Knoten (und damit über den\nFussgängerstreifen) auch Lastwagen für die Industrie- und Gewerbetriebe sowie der\nöffentliche Bus fahren. Die Situation kann für Fussgänger, aber auch für Automobilisten und\nLastwagenfahrer, unübersichtlich werden. Gerade das Abbiegen von der Militärstrasse in die\nUmfahrungsstrasse birgt Risiken für die Fussgänger. Aufgrund dieses Verkehrsaufkommens\nund der bereits bestehenden Sicherheitsrisiken ist die Auffassung der Vorinstanz, es bestehe\nein öffentliches Interesse an der Steigerung der Fussgängersicherheit nicht zu beanstanden.\nDie Fussgängerinsel erscheint dafür als geeignetes und sachgerechtes Mittel. Im Übrigen ist\nnicht ersichtlich, inwiefern die Fussgängerinsel an sich die privaten Interessen der\nBeschwerdeführerin tangieren sollte. Ihr geht es hauptsächlich um den durch die\nVerbreiterung der Umfahrungsstrasse und des Knotens Militärstrasse benötigte Landerwerb.\nDass an der Verbreiterung ein öffentliches Interesse besteht, wurde schon zuvor aufgezeigt.\nOb auf der verbreiterten Umfahrungsstrasse zur Steigerung der Fussgängersicherheit eine\nFussgängerinsel angebracht oder einfach ein Fussgängerstreifen belassen wird, betrifft die\nInteressen der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht unmittelbar.\n\n8. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die genehmigten Massnahmen seien\nunverhältnismässig. Insbesondere unterlasse es die Vorinstanz die Interessen der\nBeschwerdeführerin und die Zumutbarkeit zu ermitteln. Darin liege auch eine Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör.\n\nb) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 KV\n[RB 1.1101]; Art. 15 Abs. 1 VRPV) folgt, dass sich die betroffene Partei vorgängig zu den\nGrundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren\nRechtsnormen, äussern kann (BGE 132 II 495 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1011). Als weiterer Teilgehalt des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör gilt die Begründungspflicht. Die Behörde muss wenigstens kurz die\nÜberlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid\nstützt, damit die betroffene Partei sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft\ngeben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE\n134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Dabei ist das Mass der Begründungsdichte nicht abstrakt\nzu bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen (BGE 112 Ia 110 E. 2b).\n\nc) Anlässlich einer Besprechung vom 14. Februar 2018 zwischen Vertretern der\nEinwohnergemeinde Schattdorf und der Beschwerdeführerin wurde das Strassenbauprojekt\nim Einzelnen erörtert. In der Aktennotiz zur Besprechung (S. 5) ist vermerkt, dass die\nBeschwerdeführerin daran interessiert sei, möglichst wenig Parkplätze einzubüssen. Das mit\nder Planung befasste Ingenieursbüro werde aufzeigen, wo allenfalls durch eine andere\nAnordnung Parkplätze zu realisieren seien. Die Bemühungen resultierten im Plan Nr. 1722-\n51 «Neue Parkplatzgestaltung X» a.a.O., welcher aufzeigt, dass gesamthaft mit dem Verlust\nvon vier Parkplätzen zu rechnen ist (vergleiche oben E. 5c). Am 26. Februar 2018 fand\nzudem eine Begehung der Örtlichkeiten statt. Im angefochtenen Entscheid nimmt die\nVorinstanz zu den einspracheweise vorgebrachten Rügen einzeln Stellung.\n\nd) Vor diesem Hintergrund muss die Rüge der Beschwerdeführerin, ihre Interessen\nseien nicht ermittelt worden, zurückgewiesen werden. Eine Ermittlung der Interessen und\nBerücksichtigung derselben bei der Projektierung hat stattgefunden. Das Äusserungs- und\nMitwirkungsrecht wurde respektiert. Dass die Begründung der Vorinstanz auf Seite 3 des\nangefochtenen Entscheids, der notwendige Eingriff in die Eigentumsgarantie sei zumutbar,\nknapp ausfällt, kann aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf die\nVorgeschichte, nicht als ungenügend bezeichnet werden. Auf den Seiten 5 -7 des\nangefochtenen Entscheids geht die Vorinstanz zudem auf die Rügen der Einsprache einzeln\nein. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin ebenfalls nicht vor.\n\n"}