{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-28_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19063", "Checksum": "855f50ed088dfba45418f927166b9a70"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. 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Die Neugestaltung des Knotens sieht vor, dass die Rüttistrasse neu\nals nicht vortrittsberechtigte Strasse in den Knoten mündet (siehe Plan Nr. 1722-03\n«Signalisation und Markierung» vom 19.02.2018). Dadurch und durch die Verbreiterung des\nKnotens wird die Fahrbeziehung Militärstrasse - Umfahrungsstrasse gemäss ihrer\nBedeutung als vorrangige Erschliessungsstrasse hervorgehoben. Es besteht ein öffentliches\nInteresse und entspricht den gesetzlichen Grundsätzen (oben E. 4a), dass Strassen\nmöglichst gemäss ihrer Bedeutung ausgestaltet werden. Die projektierte Neugestaltung des\nKnotens berücksichtigt dies und bildet die Bedeutung der beteiligten Strassen besser ab;\nentsprechend besteht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, an der\nNeugestaltung ein öffentliches Interesse. Dem Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde\nSchattdorf (S. 14) lässt sich zudem entnehmen, dass viele Nebenstrassen, darunter die\nRüttistrasse, als Schleichwege dienen, was zu unerwünschten Verkehrssituationen führt.\nAuch diese Umstände belegen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass der\nKnoten so gestaltet wird, dass die Strassenhierarchie besser abgebildet wird, was durch die\nprojektierte Neugestaltung des Knotens erreicht wird.\n\ne) Als Folge der im öffentlichen Interessen stehenden Neugestaltung des Knotens\nMilitärstrasse muss die Bushaltestelle anders angeordnet werden (oben E. 5c). Insofern ist\nauch für die Neuanordnung der Bushaltestelle im öffentlichen Interesse. Soweit die\nBeschwerdeführerin die Bushaltestelle grundsätzlich in Frage stellen will, kann auf die\nzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin\nnichts Substantielles entgegenhält. Die Vorinstanz führt aus, die Bushaltestellen würden von\nzwei Buslinien bedient. Die Standorte würden sowohl von der Auto AG Uri als auch der\nAbteilung öffentlicher Verkehr des Kantons Uri als wichtig und richtig erachtet. Für die\nEinwohnergemeinde Schattdorf sei ein sehr gut erschlossenes Arbeitsplatzgebiet von\ngrosser Bedeutung. Zentrale und sichere Bushaltestellen seien für die Nutzung des\nöffentlichen Verkehrs sehr wichtig. Dies steigere die Attraktivität des gesamten Gebiets. Mit\ndem neuen Kantonsbahnhof Altdorf gelte es zudem, mögliches Arbeitnehmerpotential zu\nnutzen und attraktive Buslinien ins Arbeitsplatzgebiet Schattdorf zu fördern. In der\nVerkehrsrichtplankarte «öffentlicher Verkehr» seien die Bushaltestellen enthalten\n(angefochtener Entscheid, S. 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich dem\nSiedlungsleitbild der Einwohnergemeinde (S. 29) entnehmen lässt, dass das\nArbeitsplatzgebiet Schattdorf, wozu das Industriegebiet Kastelen/Rossgiessen zu zählen ist,\neinen Entwicklungsschwerpunkt bildet. Das Arbeitsplatzgebiet soll sich im kantonalen und\nregionalen Standortwettbewerb positionieren können. Es ist notorisch, dass ein attraktives\nAngebot des öffentlichen Verkehrs zu einer erfolgreichen Positionierung beiträgt. Aus der\nkommunalen Verkehrsrichtplankarte ist zu ersehen, dass sich die hier streitgegenständliche\nBushaltestelle inmitten von Gewerbe- und Industriebetrieben befindet mit entsprechendem\nNutzen für die Arbeitnehmenden. Die Bushaltestelle attraktiver zu gestalten und den\naktuellen und zukünftigen Bedürfnissen anzupassen, ist im öffentlichen Interesse und steht\nim Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe, das Interesse des öffentlichen Verkehrs beim\nStrassenbau zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges vorbringt,\nsind ihre Rügen unbegründet.\n\n7. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet das öffentliche Interesse an der geplanten\nFussgängerinsel. Sofern auf die Fahrbahnverbreiterung verzichtet werde, entfalle die\nNotwendigkeit einer Fussgängerschutzinsel per se. Ein Fussgängerstreifen sei in jedem Fall\nausreichend und die Frequenzen seien ohnehin tief.\n\nb) Dem Technischen Bericht vom 19. Februar 2018 (S. 8) kann entnommen\nwerden, dass die Fussgängerführung im Knoten Militärstrasse aufgrund der langen und\ngefährlichen Fussgängerstreifen schon heute nicht ideal ist. Die Vorinstanz führt aus, die\nFussgängerstreifen befänden sich heute exponiert im Einmündungstrichter Richtung\nMilitärstrasse. Dadurch müssten Fussgänger eine relativ lange Strecke beschreiten, ohne\ndass ihnen eine Insel Schutz bieten würde. Aufgrund der unmittelbar beim\nFussgängerstreifen befindlichen Fahrbahnhaltestelle und der Länge der heutigen\nFussgängerstrecke bei einer Strassenquerung erweise sich eine Schutzinsel als wichtiges\nElement für die Erhöhung der Fussgängersicherheit. Ein öffentliches Interesse sei zu\nbejahen.\n\n"}