{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-28_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19063", "Checksum": "855f50ed088dfba45418f927166b9a70"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:17", "Checksum": "cc3629600603ecb35c3efd4169b0a098", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28\nRegeste:\nStrassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. \n\n b) Dem Plan vom 1. Februar 2016 zum Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde\nSchattdorf sowie dem kommunalen Verkehrsrichtplan (S. 14) kann entnommen werden, dass\ndie Umfahrungsstrasse als Hauptsammelstrasse konzipiert ist. Die aktenwidrigen\ngegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unbegründet.\nZutreffend ist zwar, dass im Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Schattdorf vom 24.\nMai 2016 (S. 13) zu lesen ist, dass die Umfahrungsstrasse bisher von untergeordneter\nBedeutung gewesen sei. Dem steht aber nicht entgegen, dass aktuell und insbesondere für\ndie Zukunft von einer gesteigerten Bedeutung der Umfahrungsstrasse auszugehen ist. Dem\nkommunalen Verkehrsrichtplan (S. 10) lässt sich entnehmen, dass der Verkehr im\nIndustriegebiet Kastelen/Rossgiessen und hier insbesondere auch auf der\nUmfahrungsstrasse in den letzten Jahren zugenommen habe. Aus dem Verkehrsrichtplan\nlässt sich ferner schliessen, dass die Rynächtstrasse aufgrund der geplanten West-Ost-\nVerbindung (WOV) als Hauptverkehrsstrasse an Bedeutung gewinnen wird, was sich auch\nauf die Bedeutung der Umfahrungsstrasse, welche am Knoten Kastelen in die\nRynächtstrasse mündet, auswirken dürfte. Die Einteilung der Umfahrungsstrasse als\nHauptsammelstrasse reflektiert diesen Bedeutungszuwachs und lässt die Rüge der\nBeschwerdeführerin, die Umfahrungsstrasse sei von untergeordneter Bedeutung, ins Leere\nlaufen. Unerheblich ist, dass der Begriff «Hauptsammelstrasse» kein rechtlicher Begriff sei,\nwie die Beschwerdeführerin replicando vorträgt.\nc) Zwischen den Beteiligten unbestritten ist, dass eine Strasse von der Bedeutung\neiner Hauptsammelstrasse gemäss VSS-Norm eine Breite von 6.70 Meter aufweisen sollte.\nZutreffend ist zwar, dass die VSS-Normen die Behörden nicht im Sinne einer gesetzlichen\nVorschrift binden, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf die VSS-Normen verweist. Die\nNormen sind insoweit nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden (vergleiche BGE 1C_341/2018 vom\n16.01.2019 E. 2.1). Dass die VSS-Normen die Behörden nicht direkt binden, bedeutet\numgekehrt aber nicht, dass es sachlich nicht gerechtfertigt erschiene, den Strassenbau\ndaran zu orientieren und eine Strasse so zu planen, dass sie den entsprechenden VSS-\nNormen entspricht. So oder anders steht den Fachbehörden ein erheblicher Spielraum zu,\nden das Gericht zu respektieren hat (oben E. 2c f.; vergleiche BGE 1C_341/2018 a.a.O. E.\n2.1). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich ausserhalb des ihr zustehenden\nSpielraums bewegt hat, als sie die Realisierung der Umfahrungsstrasse nach den VSS-\nNormen genehmigt hat. Die Vorinstanz zeigt plausibel auf, dass der Verkehr auf der\nUmfahrungsstrasse zunehmen wird und deren Bedeutung derjenigen einer\nHauptsammelstrasse entspricht. Die Verbreiterung der Umfahrungsstrasse von 6 Meter auf\ndie für Hauptsammelstrassen normierte Breite von 6.70 Meter erscheint daher sachlich\nbegründet und bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Grundsätze (vergleiche E. 4a\nhievor). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Einwohnergemeinde Schattdorf\nrespektive die Vorinstanz der Umfahrungsstrasse die Bedeutung als Hauptsammelstrasse\nbeimessen und insofern ein erhebliches öffentliches Interesse an der projektierten\nVerbreiterung der Umfahrungsstrasse geltend machen.\n\n6. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an\nder Verlegung der Bushaltestelle. Die bestehenden Bushaltestellen seien ausreichend. Als\nmildere Massnahme stehe offen, dass der Bus weiterhin auf der Strasse halten könne.\nGegen den Ausbau sprächen auch die bescheidenen Frequenzen.\n\nb) Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Bushaltestellen nur\ngeringfügig verschoben und weiterhin vollumfänglich als Fahrbahnhaltestellen ausgestaltet\nwerden. Die gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet respektive\nzielen an der Sache vorbei.\n\nc) Die Bushaltestelle befindet sich im Einmündungsbereich in den Knoten\nMilitärstrasse auf der Umfahrungsstrasse unmittelbar angrenzend an das\nbeschwerdeführerische Grundstück. Aus dem Plan Nr. 1722-51 «Neue Parkplatzgestaltung\nX» vom 25. Mai 2018 ergibt sich, dass der Personenunterstand der Bushaltestelle\nverschoben und der Einstieg- und Wartebereich der Bushaltestelle vergrössert werden soll.\nSowohl der neue Standort des Personenunterstandes als auch die Vergrösserung des\nEinstieg- und Wartebereiches wirken sich zulasten des beschwerdeführerischen\nGrundstücks aus. Insgesamt ergibt sich gemäss dem Landerwerbsplan Nr. 1722-05 vom 17.\nApril 2018 ein Landerwerb von circa 134 m2. Trotz dieser Reduktion der Grundstücksfläche\nergibt sich aus dem Plan Nr. 1722-51 «Neue Parkplatzgestaltung X» a.a.O., dass der\nParkplatzbestand nur um vier Parkplätze reduziert wird. Eine Reduktion von neun\nParkplätzen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht belegt. Die Verlegung des\nPersonenunterstandes wird nötig, weil einerseits die Umfahrungsstrasse und mit ihr der\nKnoten Militärstrasse verbreitert und andererseits der Einstieg- und Wartebereich vergrössert\nwerden.\n\n"}