{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-28_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19063", "Checksum": "855f50ed088dfba45418f927166b9a70"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. 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Das Gericht hat demnach nicht sämtliche für oder gegen eine\nbestimmte Ausgestaltung der Strasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen\ngegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die bestmögliche\nVariante auszuwählen. Der Richter hat vielmehr die Befugnisse und das Ermessen der vom\nGesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen zu respektieren. Seine Aufgabe\nbeschränkt sich darauf zu untersuchen, ob sich die für das umstrittene Projekt\nvorgenommene Interessenabwägung im Rahmen des Bundes- und kantonalen Rechts hält\nund ob insbesondere alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die\nerforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (zum\nGanzen: Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 03.06.2009, A-5466/2008, E. 5.1,\nwelches in vergleichbarer Rolle Nationalstrassenprojekte prüft; vergleiche ferner: Bericht und\nAntrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 33).\n\n3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Beiladung der Y. Berührt eine\nVerwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann das Gericht diese\ngemäss Art. 9 Abs. 1 VRPV von Amtes wegen oder auf Antrag Gelegenheit bieten, sich am\nVerfahren zu beteiligen. Der Entscheid über die Beiladung steht im Ermessen des Gerichts.\nAuf Beiladung besteht grundsätzlich kein Anspruch (BGE 2C_373/2016 vom 17.11.2016 E.\n2.2). Aus den Akten geht hervor, dass die Y als Grundeigentümerin mit dem vorgesehenen\nLanderwerb grundsätzlich einverstanden ist. Ein praktischer Nutzen, den die Y aus der\nAufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ziehen würde, ist nicht ersichtlich (vergleiche\nBGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.2). Das Beiladungsgesuch ist abzuweisen.\n\n4. a) Die Gemeindestrasse «Umfahrungsstrasse», Schattdorf, verbindet die\nMilitärstrasse mit der Rynächtstrasse. Die Einmündung der Umfahrungsstrasse in die\nMilitärstrasse bildet den Knoten Militärstrasse; die Einmündung in die Rynächtstrasse den\nKnoten Kastelen. Die Umfahrungsstrasse erschliesst das Baurechtsgrundstück ZZ, auf\nwelchem die Beschwerdeführerin einen Garagenbetrieb mit Handel und Reparatur von\nPersonen- und Nutzfahrzeugen betreibt. Zur besseren Veranschaulichung sei auf die\nnachfolgende Grafik aus dem Geoportal Uri verwiesen.\n\nb) Die Umfahrungsstrasse wurde circa 1974 gebaut und hat im Abschnitt Knoten\nKastelen bis Knoten Militärstrasse ihre technische Lebensdauer erreicht. Der Strassenbelag\nweist diverse Setzungen und Risse auf. Die Ebenheit der Fahrbahn entspricht nicht mehr\nden heutigen Anforderungen. Die Fundationsschicht und der Strassenbelag sollen ersetzt\nund die Fahrbahnbreite um 0.7 Meter auf 6.7 Meter verbreitert werden (Technischer Bericht\nvom 19.02.2018 S. 3, 8 und 10).\n\nc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das öffentliche Interesse am\nStrassenbauprojekt werde mit dem mangelhaften Zustand des bestehenden Strassenbelags\nbegründet. Das Projekt gehe aber weit über die Behebung dieser Mängel hinaus. Für die\nFahrbahnverbreiterung mache die Vorinstanz kein öffentliches Interesse geltend. Das sei an\nsich auch richtig so, denn der Umfahrungsstrasse komme gemäss Siedlungsleitbild der\nEinwohnergemeinde Schattdorf nur eine untergeordnete Bedeutung zu; sie sei keine\nHauptsammelstrasse.\n\nd) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, in den kommenden Jahren\nsei auf der Umfahrungsstrasse mit einer überdurchschnittlichen Verkehrszunahme zu\nrechnen. Der heutige Strassenraum werde gemäss Siedlungsleitbild der\nEinwohnergemeinde Schattdorf dem Typ Hauptsammelstrasse zugewiesen. Nach den\nNormen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) hätten\nHauptsammelstrassen bei einer Projektierungsgeschwindigkeit von 50 km/h und\nBegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen eine Breite von 6.70 Meter aufzuweisen. In ihrer\nBeschwerdeantwort vom 29. August 2018 führt die Vorinstanz aus, die Umfahrungsstrasse\nhabe keineswegs untergeordnete Bedeutung. Sie sei gemäss Siedlungsleitbild und\nVerkehrsrichtplan als Hauptsammelstrasse klassiert.\n\n5. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 StrG sind öffentliche Strassen verkehrssicher,\nraumplanungsgerecht sowie umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu bauen. In\ndiesem Rahmen richtet sich der Strassenbau gemäss Art. 26 Abs. 2 StrG nach seiner\nZweckbestimmung (lit. a), dem Interesse des öffentlichen Verkehrs (lit. b), dem Schutz der\nschwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (lit. c), dem\nVerkehrsaufkommen (lit. d), der Wirtschaftlichkeit (lit. e), dem jeweiligen Stand der Technik\n(lit. f.). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz, RB 3.3211)\nkann der Regierungsrat Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem allgemeinen\nInteresse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der Enteignung für den Kanton\nerwerben. Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur\nErreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 4 Expropriationsgesetz).\n\n"}