{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-28_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19063", "Checksum": "855f50ed088dfba45418f927166b9a70"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. 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Ein\nnachfolgender Schriftenwechsel dient keinesfalls dazu, Vorbringen nachzuholen, die in der\nBeschwerde hätten geltend gemacht werden können. Eine inhaltlich ungenügende\nRechtsschrift soll nicht mehr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden können\n(Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.06.1997, OG V 96 30, publ. in\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996/1997, Nr.\n25 S. 70 f. E. 2b mit Hinweisen; Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 N. 23). Da\ndie Rüge zu den finanzrechtlichen Grundlagen erst in der Replik erhoben wurde, obwohl dies\nohne Weiteres in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte erfolgen können, ist darauf nicht\neinzutreten. Selbst wenn die Rüge aber rechtzeitig erhoben worden wäre, ist darauf auch\ndeswegen nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführerin in dieser Frage die Legitimation\nfehlt. Akte über die Verwendung staatlicher Mittel greifen grundsätzlich nicht in die\nRechtsstellung der Bürger beziehungsweise der Steuerpflichtigen ein, auch wenn sie sich\nmittelbar auf die Höhe der Abgabelast auswirken können (BGE 2C_955/2016 vom\n17.12.2018 E. 1.5.3.2 zur Publikation bestimmt). Eine Privatperson beziehungsweise eine\njuristische Person des Privatrechts ist nicht schon deshalb legitimiert zur Anfechtung eines\nAusgabenbeschlusses, weil sie mit dieser Ausgabe aus bestimmten Gründen nicht\neinverstanden ist (BGE 2C_955/2016 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin begründet nicht\nnäher, weshalb sie trotzdem legitimiert sein soll. In ihrer Triplik vom 30. November 2018 führt\nsie aus, dass jedes Strassenprojekt finanzrechtlich gesichert sein müsse. Das mag in dieser\nAllgemeinheit zutreffen, führt indessen nicht dazu, dass eine juristische Person des\nPrivatrechts diese Frage unbesehen der prozessualen Vorschriften zu einem beliebigen\nZeitpunkt im Verfahren aufwerfen und sie diese Frage ungeachtet ihrer bloss mittelbaren\nBetroffenheit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen dürfte. Auf die Rügen\nzu den finanzrechtlichen Grundlagen ist nicht einzutreten.\n\n2. a) Das Gericht prüft im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich\nnur Sachverhalts- und Rechtsfehler, wozu auch die Über- und Unterschreitung sowie der\nMissbrauch des Ermessens gehört (Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV; Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1148). Wegen blosser\nUnangemessenheit kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht erhoben\nwerden (Art. 57 Abs. 4 VRPV). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu\nprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit\nden allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht\nzweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (Entscheid Obergericht des Kantons Uri\nvom 05.05.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des\nKantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 28 S. 75 E. 7c).\n\nb) Selbst in Fällen, in welchen dem Gericht – wie vorliegend (Art. 57 Abs. 4 VRPV)\n– ausnahmsweise volle Kognition, das heisst auch eine Befugnis zur\nAngemessenheitskontrolle, zukommt, übt dieses gewisse Zurückhaltung und belässt der\nVerwaltung einen gewissen Ermessensspielraum (vergleiche Entscheid Obergericht des\nKantons Uri vom 01.12.2017, OG V 17 8, publ. in Rechenschaftsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 27 S. 155 E. 7a). Dies\ninsbesondere, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen voraussetzt. In solchen Fällen ist\nder Fachbehörde ein gewisser Handlungsspielraum zu belassen (Entscheid\nBundesverwaltungsgericht vom 19.08.2013, A-78/2013, E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,\nRz. 420 und 443).\n\nc) Das Strassenbauwesen ist von hoher Technizität geprägt. Der Entscheid über die\nRealisierung eines Strassenbauprojektes setzt entsprechend verkehrsplanerisches\nFachwissen voraus. Das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht ohne Grund von der\nkantonalen Fachdirektion, der Baudirektion, instruiert (angefochtener Entscheid, E. 1). Deren\nAmt für Tiefbau ist als Fachbehörde in Strassenbausachen zu qualifizieren (vergleiche Art.\n28 lit. b Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit\n[Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Der vorinstanzliche Genehmigungsentscheid\nbasiert auf der Beurteilung der Fachbehörde. Das Gericht auferlegt sich damit bei der\nBeurteilung des angefochtenen Entscheids eine gewisse Zurückhaltung im Sinne des\nVorerwähnten, zumal das Gericht nicht über eigenes Fachwissen verfügt. Als richterliche\nBehörde hat das Obergericht in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt\nund beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung\nberücksichtigt worden sind. Trifft dies zu und hat sich die Fachverwaltung bei ihrer\nEntscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen, so weicht das Gericht nicht\nvon deren Auffassung ab (vergleiche Entscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O. E. 2).\n\n"}