{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-09-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2019-OG-V-18-28_2019-09-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19063", "Checksum": "855f50ed088dfba45418f927166b9a70"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG V 18 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.09.2019 2019_OG V 18 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 StrG. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetz über die Enteignung. Kognition des Gerichtes in Strassenbausachen. 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Seine Aufgabe beschränkt sich darauf zu\nuntersuchen, ob sich die für das umstrittene Projekt vorgenommene\nInteressenabwägung im Rahmen des Bundes- und kantonalen Rechts hält und\nob insbesondere alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft\nund die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen\nworden sind. Öffentliche Strassen sind verkehrssicher, raumplanungsgerecht\nsowie umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu bauen. Der\nRegierungsrat kann Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem\nallgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der\nEnteignung für den Kanton erwerben. Das Enteignungsrecht kann nur geltend\ngemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des vorgesehenen\nZweckes notwendig ist. Die Beschwerdeführerin, welche an der zu sanierenden\nStrasse einen Gargenbetrieb mit Handel und Reparatur von Personen- und\nNutzfahrzeugen betreibt und welcher Grundstücksfläche enteignet werden\nsollte, bestritt das öffentliche Interesse am projektierten Strassenbau. Das\nöffentliche Interesse war aber zu bejahen und der vorgesehene Landerwerb\nwar als verhältnismässig zu beurteilen. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 20. September 2019, OG V 18 28\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht davon ausging, die\nBaueinsprache der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017 sei zu spät erfolgt.\n\na) Bis zum 31. Mai 2017 bestand im Kanton Uri in Bausachen ein duales\nEinsprachesystem. Privatrechtliche Einsprachen gegen ein geplantes Bauprojekt waren an\ndas Landgerichtspräsidium zu richten (Art. 76 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [EG/ZGB, RB 9.2111] in der Fassung bis 31.05.2017).\nDieses hatte das Bauvorhaben ausschliesslich auf Verletzungen von Vorschriften des\nkantonalen Privatrechts zu prüfen (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n15.07.2010, OG Z 08 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2010 und 2011, Nr. 8 S. 78). Daneben bestand die Möglichkeit, gegen ein\ngeplantes Bauvorhaben öffentlichrechtliche Einsprache zu erheben. Damit konnte die\nVerletzung von öffentlichrechtlichen Bauvorschriften gerügt werden. Die öffentlichrechtliche\nBaueinsprache war an die Baubewilligungsbehörde zu richten (Art. 103 Abs. 2 Planungsund Baugesetz [PBG, RB 40.1111]). Seit dem 1. Juni 2017 besteht das Institut der\nprivatrechtlichen Baueinsprache nicht mehr. Seither richtet sich der privatrechtliche\nRechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen ausschliesslich nach der\nZivilprozessordnung (Art. 76 EG/ZGB, in der Fassung vom 01.06.2017).\n\nb) Die hier interessierende Baueinsprache der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017\nerfolgte unter Geltung des früheren Rechts als sowohl eine privatrechtliche Einsprache an\ndas Landgerichtspräsidium als auch eine öffentlichrechtliche Einsprache an die\nBaubewilligungsbehörde möglich war. Im konkreten Fall richteten die Beschwerdeführer ihre\nEingabe vom 17. Mai 2017 an das Landgerichtspräsidium Uri und bedienten die\nBaubewilligungsbehörde (BK Urner Oberland) gleichzeitig mit einer Kopie. Die Eingabe war\nmit der Überschrift „Einsprache“ versehen. Beantragt wurde dem Landgerichtspräsidium, das\nBaugesuch abzuweisen, gerügt wurden indessen Verletzungen von öffentlichrechtlichen\nBauvorschriften. Letzterer Umstand veranlasste das Landgerichtspräsidium auf die\nEinsprache nicht einzutreten, weil keine Verletzungen von Vorschriften des kantonalen\nPrivatrechts geltend gemacht wurden. Die BK Urner Oberland und mit ihr die Vorinstanz\nwiederum stellen sich auf den Standpunkt, die im Mai 2017 eingereichte Kopie habe keine\nfristwahrende öffentlichrechtliche Einsprache dargestellt, weil die Kopie lediglich der\nInformation darüber gedient habe, dass beim Landgerichtspräsidium eine privatrechtliche\nEinsprache erhoben worden sei. Erst am 21. September 2017, als die Beschwerdeführer\nsich in einem Schreiben an die BK Urner Oberland über den Stand des Verfahrens erkundigt\nund die Eingabe vom 17. Mai 2017 (erneut) eingereicht haben, sei die öffentlichrechtliche\nEinsprache erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einsprachefrist längst abgelaufen\ngewesen, weshalb die Einsprache verspätet erfolgt und darauf nicht einzutreten sei.\n\n"}