9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Überweisung an die kantonale Schätzungskommission zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.