19 Abs. 2 Expropriationsgesetz). Dies ändert freilich nichts daran, dass Entschädigungsbegehren, die innert Anmeldefrist eingereicht wurden, zu überweisen sind, sofern sie nicht – wie vorliegend – von vornherein unbegründet sind. e) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die korrekte Überweisung an die kantonale Schätzungskommission und die damit verbundenen Formalitäten sind Sache der Vorinstanz. Es ist nicht am Gericht dafür erstinstanzlich besorgt zu sein. Die Angelegenheit ist deshalb zwecks Vornahme der Überweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).