f.) – jedenfalls nicht aus, ein Entschädigungsanspruch von vornherein als ausgeschlossen zu bezeichnen. Damit hätte die Vorinstanz die angemeldeten und nicht von vornherein unbegründeten Forderungen der kantonalen Schätzungskommission überweisen müssen. Ein Nichteintreten rechtfertigt sich nicht. Im Übrigen scheint auch die Vorinstanz diese Sichtweise zu teilen, führt sie vernehmlassungsweise doch aus, allfällige Schadenersatzansprüche seien in einem Schätzungsverfahren zu ermitteln (Vernehmlassung vom 29.08.2018 S. 5 in fine). Sie übersieht allerdings, dass entsprechende Begehren durch die Plangenehmigungsbehörde zu überweisen gewesen wären.