Trotzdem ist der gesamthafte Zeitraum von 17 - 18 Monaten Einschränkung nicht unerheblich. Wie die Ausführungen zeigen, wird es notwendig sein, die verschiedenen Gesichtspunkte einzelfallgerecht abzuwägen, womit gleichzeitig gesagt ist, dass eine von vornherein feststehende Unbegründetheit nicht vorliegt. Auch wenn sich gewisse Zweifel anmelden mögen, ob die Beeinträchtigungen die Schwelle der Übermässigkeit im Sinne des Enteignungsrechts überschreiten, so reicht dies – auch mit Blick auf die in der Rechtsprechung erwähnten Beispiele (BGE 1C_485/2017 a.a.O. E. 4.4 f.) – jedenfalls nicht aus, ein Entschädigungsanspruch von vornherein als ausgeschlossen zu bezeichnen.