d) Die Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid, es liege kein Enteignungstatbestand vor, auf die durch die Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebrachte enteignungsrechtliche Entschädigungsforderung nicht eingetreten. Das geht aus dem Hinweis hervor, die kantonale Schätzungskommission sei „formell nicht zuständig“. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung liesse sich ein Nichteintreten jedoch nur rechtfertigen, wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können.