Mutatis mutandis ist auf kantonaler Ebene die kantonale Schätzungskommission dafür zuständig. Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die Durchführung eines entsprechenden Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Entscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis).