O. E. 4.2). Sie sind insbesondere zuständig, sowohl über den Inhalt als auch über die Verletzung von Nachbarrechten und über eine allfällige Entschädigung zu urteilen sowie auch darüber, ob die vom Enteigneten geltend gemachten Rechte ihrem Wesen nach überhaupt Gegenstand einer Enteignung sein können (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 602; vergleiche BGE 113 Ib 37 E. 2). Mutatis mutandis ist auf kantonaler Ebene die kantonale Schätzungskommission dafür zuständig.