Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen, indem sie die geplante Verkehrsführung als zwar beeinträchtigend aber unvermeidbar beurteilte. Davon zu unterscheiden ist die Beurteilung von Entschädigungsforderungen. Diese sind in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behandeln (oben E. 8b und Entscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O. E. 4.2). Die Rechtsprechung anerkennt einen Entschädigungsanspruch der Nachbarn aufgrund von vorübergehenden, unvermeidlichen und übermässigen Immissionen aus Bauarbeiten. Der Anspruch setzt voraus, dass die Einwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sind und eine beträchtliche Schädigung verursachen.