c) Die Plangenehmigungsbehörde hat, insofern vergleichbar mit der Ordnung auf Bundesebene, über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Vorkehrungen anzuordnen sind (vergleiche Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 01.07.2010, A-684- 2010, E. 4.2). Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen, indem sie die geplante Verkehrsführung als zwar beeinträchtigend aber unvermeidbar beurteilte.