23 Abs. 2 Expropriationsgesetz). Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen auf Bundesebene für Nationalstrassenprojekte (vergleiche Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EntG), weshalb die diesbezüglichen Grundsätze bei der Beurteilung der hiesigen Streitsache berücksichtigt werden können.