In Strassenbausachen sind mit der Einsprache allfällige Einwendungen gegen das Projekt und gegen die Enteignung zu erheben. Gleichzeitig sind allfällige Planänderungs- und Entschädigungsbegehren einzureichen (Art. 30 Abs. 3 StrG). Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 9 Abs. 1 Expropriationsgesetz). Nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungs- und Einspracheverfahrens sind die gesamten Akten an die Schätzungskommission zu überweisen (Art. 20 Abs. 5 Expropriationsgesetz). Kann keine Einigung über Entschädigungsforderungen erzielt werden, entscheidet die kantonale Schätzungskommission (Art. 23 Abs. 2 Expropriationsgesetz).