Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 4 Expropriationsgesetz). Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken, sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein (Art. 3 Abs. 1 Expropriationsgesetz). Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden (Art. 3 Abs. 2 Expropriationsgesetz). In Strassenbausachen sind mit der Einsprache allfällige Einwendungen gegen das Projekt und gegen die Enteignung zu erheben.