b) Gemäss Art. 1 Abs. 2 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz, RB 3.3211) kann der Regierungsrat Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem allgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der Enteignung für den Kanton erwerben. Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 4 Expropriationsgesetz).