a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde durch das Bauprojekt und die vorgesehene Behinderung der Haupterschliessung während mindestens vier Monaten einen Umsatzeinbruch an der betreffenden Tankstelle erleiden. Der dadurch entstandene Schaden sei der Beschwerdeführerin als Betreiberin der Tankstelle aufgrund des Gesetzes über die Enteignung zu ersetzen. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dagegen fest, ein Entschädigungstatbestand liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Da kein Anspruch auf Entschädigung bestehe, verzichte die Vorinstanz auf die Erteilung der Enteignungsrechte.