Es ist nicht ersichtlich, welche andere Lösung – abgesehen von der zu verwerfenden Alternativlösung Notbrücke/-strasse – einen besseren Interessenausgleich erreichen könnte als die geplante Verkehrsführung während der Bauphase. Die Vorinstanz hat die berührten Interessen insgesamt genügend ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt und sich bei der Planung des Projekts von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Damit ergibt sich, dass die Plangenehmigung rechtmässig erfolgte und die geplanten Zufahrtseinschränkungen während der Bauphase insofern unvermeidbar sind.