g) Aufgrund dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz die Alternativlösung mit Errichtung einer Notbrücke beim Knoten Kastelen und einer Notstrasse parallel zur Umfahrungsstrasse als unverhältnismässig zu verwerfen. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Lösung – abgesehen von der zu verwerfenden Alternativlösung Notbrücke/-strasse – einen besseren Interessenausgleich erreichen könnte als die geplante Verkehrsführung während der Bauphase.