Der Vorinstanz ist zwar entgegenzuhalten, dass die Errichtung einer Notbrücke und -strasse, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, gerade dazu führen würde, dass es unerheblich würde, wie das Verkehrsregime auf der Umfahrungsstrasse während der Sanierung ausgestaltet würde. Im Prinzip – so die Folgerung aus der Argumentation der Beschwerdeführerin – könnte die Umfahrungsstrasse für die Sanierung auch komplett gesperrt werden, sofern als nahezu vollwertige Ersatzlösung eben eine Notbrücke und - strasse bestünde. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist in diesem Streitpunkt aber entscheidend, was die Ersatzlösung mit Notbrücke und -strasse für Vorteile brächte.