Die Vorinstanz hält dem entgegen, bei einer gemeinsamen Ausführung würde die gesamte Umfahrungsstrasse nur noch als Einbahn zu befahren sein. Mit der vorgesehenen Lösung könnten während der ganzen Bauzeit drei von vier Fahrbeziehungen jederzeit ohne Wartezeit befahren werden. Der Vorinstanz ist zwar entgegenzuhalten, dass die Errichtung einer Notbrücke und -strasse, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, gerade dazu führen würde, dass es unerheblich würde, wie das Verkehrsregime auf der Umfahrungsstrasse während der Sanierung ausgestaltet würde.