Die parallele Notstrasse würde in eine Sackgasse münden, während das Anliegen der Beschwerdeführerin gerade darin besteht, jederzeit eine praktisch vollwertige Zufahrt zu haben. Der Schluss der Vorinstanz, auch die Errichtung einer parallel zur Umfahrungsstrasse verlaufenden Notstrasse sei mit unverhältnismässigem Aufwand und verbunden und sei keine valable Alternative, lässt sich insofern nicht beanstanden.