Im Übrigen lässt sich die Forderung einer parallelen Notstrasse entlang der Umfahrungsstrasse nicht sinnvoll von der (gleichzeitigen) Forderung, es sei am Knoten Kastelen eine Notbrücke zu erstellen, trennen. Ist die Errichtung einer Notbrücke infolge Unverhältnismässigkeit ausgeschlossen, so erscheint auch eine parallele Notstrasse entlang der Umfahrungsstrasse als kaum zielführend und den Interessen der Beschwerdeführerin dienend. Die parallele Notstrasse würde in eine Sackgasse münden, während das Anliegen der Beschwerdeführerin gerade darin besteht, jederzeit eine praktisch vollwertige Zufahrt zu haben.