Wie die Vorinstanz insofern nachvollziehbar ausführt, wären komplexe bauliche Massnahmen notwendig, die erhebliche Beeinträchtigungen anliegender Grundstücke zur Folge hätten. Daraus ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass auch bei der Notstrasse entlang der Umfahrungsstrasse mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Im Übrigen lässt sich die Forderung einer parallelen Notstrasse entlang der Umfahrungsstrasse nicht sinnvoll von der (gleichzeitigen) Forderung, es sei am Knoten Kastelen eine Notbrücke zu erstellen, trennen.