Die privaten Interessen sind aber insofern zu relativieren, dass raumplanungsrechtlich nicht eine optimale, sondern eine hinreichende Zufahrt gefordert und eine solche mit dem vorgesehenen Projekt stets sichergestellt ist (vergleiche E. 7a hievor). Aus dem Variantenvergleich und der Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ist abzuleiten, dass eine Notbrückenlösung unverhältnismässig wäre.