Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen umweltschutzrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art, welche gegen eine Notbrücke/- strasse sprechen, stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin nach einer auch während der Bauphase durchgehend optimalen Erschliessung entgegen. Die privaten Interessen sind aber insofern zu relativieren, dass raumplanungsrechtlich nicht eine optimale, sondern eine hinreichende Zufahrt gefordert und eine solche mit dem vorgesehenen Projekt stets sichergestellt ist (vergleiche E. 7a hievor).