Die Forderung der Beschwerdeführerin, es sei zusätzlich eine Notstrasse parallel zur Umfahrungsstrasse anzulegen, bezieht sich dagegen direkt auf das Sanierungsprojekt Umfahrungsstrasse. Aufgrund der engen Verbundenheit der beiden Sanierungsprojekte rechtfertigt es sich, die Begehren der Beschwerdeführerin, welche sich im Prinzip auf zwei unterschiedliche Verfahren beziehen, hier gesamthaft zu beurteilen. Für die Beurteilung der Alternativmassnahme „Notbrücke/-strasse im Bereich Knoten Kastelen“ kann auf den erwähnten Variantenvergleich zurückgegriffen werden.