Durch den Einbahnverkehr wird die Erschliessung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt somit zusätzlich verbessert und die diesbezüglichen Beeinträchtigungen gemildert. Es kann der Vorinstanz mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Erschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen und berücksichtigt.